Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Importeurs

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Beantragt der Importeur die Genehmigung der Verwendung seiner Prüfeinrichtungen zwecks Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle, so hat das Beschussamt diese in dem in Paragraph 18, Absatz eins und 2 beschriebenen Umfang zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Ergibt diese Kontrolle, dass die Prüf- und Messeinrichtungen des Importeurs den Bestimmungen dieser Verordnung bzw. der Beschussverordnung 2013 entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind sowie entsprechend geschultes Personal zur Bedienung dieser Geräte zur Verfügung steht, ist der Importeur mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Munitionstype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen; dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Messeinrichtungen unverzüglich dem Beschussamt bekanntzugeben.

Schlagworte

Prüfeinrichtung

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159036