Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

4. Abschnitt
Fabrikationskontrolle

Pflichten der Berechtigten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, zu verwenden, und wurde der Importeur ferner gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype selbst vorzunehmen, dann haben diese jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, zu verwenden, so hat dieser jedes von ihm gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 22, durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils 10 Jahre aufzubewahren. In den in Absatz eins, bezeichneten Fällen ist den Organen des Beschussamtes jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159037