Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
4. Abschnitt
Fabrikationskontrolle
Pflichten der Berechtigten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß § 7 Abs. 2 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, und wurde der Importeur ferner gemäß § 19 Abs. 2 ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype selbst vorzunehmen, dann haben diese jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu überprüfen.Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, zu verwenden, und wurde der Importeur ferner gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype selbst vorzunehmen, dann haben diese jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß § 7 Abs. 3 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, so hat dieser jedes von ihm gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen.Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, zu verwenden, so hat dieser jedes von ihm gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 22 durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils 10 Jahre aufzubewahren. In den in Abs. 1 bezeichneten Fällen ist den Organen des Beschussamtes jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 22, durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils 10 Jahre aufzubewahren. In den in Absatz eins, bezeichneten Fällen ist den Organen des Beschussamtes jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40159037