Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Probennahme für die Fabrikationskontrolle

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Entnahme der für die Fabrikationskontrolle bestimmten Stücke von Munition eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommene Munition hat möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.
  2. Absatz 2,Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Munition beträgt in Stück:

 

 

 

35.001

150.001

500.001

 

Losgröße

bis zu

bis

bis

bis

 

 

35.000

150.000

500.000

1,500.000

1.

Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung

125

200

315

500

2.

Gasdruckprüfung bzw. Prüfung der Geschwindigkeit und Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen mit bleifreien Schroten

20

30

30

50

3.

Funktionsprüfung

20

32

32

50

  1. Absatz 3,Bei Kartuschen für Schussapparate erfolgt die Probennahme für die Gasdruckprüfung an der stärksten Kartusche der Serie und umfasst, abweichend von Absatz 2, 12, Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen (Paragraph 33, Absatz eins,).
  2. Absatz 4,Die in Absatz 2, angegebene Mindestanzahl kann geändert werden, wenn der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Serie ISO 9000) verfügt. Es muss in diesem Fall beim Beschussamt ein Prüfplan eingereicht werden. Das Beschussamt kann eine Kontrolle während der Herstellung genehmigen, wenn die Überprüfung des Prüfplanes ergeben hat, dass alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung vollständig eingehalten werden.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159038