Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Durchführung der Fabrikationskontrolle
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Fabrikationskontrolle umfasst:
die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);die Sichtprüfung (Paragraphen 8 bis 13);
die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);die Kontrolle der Abmessungen (Paragraph 14,);
die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (Paragraph 15,) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);
die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 16);die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (Paragraph 16,);
die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).die Prüfung der Funktionssicherheit (Paragraph 17,).
(2)Absatz 2,Die Losgröße einer zugelassenen Munitionstype (§ 7 Abs. 2) darf für die Fabrikationskontrolle bei Zentralfeuerpatronen 500.000 Stück, bei Randfeuerpatronen und Kartuschen 1,500.000 Stück nicht überschreiten.Die Losgröße einer zugelassenen Munitionstype (Paragraph 7, Absatz 2,) darf für die Fabrikationskontrolle bei Zentralfeuerpatronen 500.000 Stück, bei Randfeuerpatronen und Kartuschen 1,500.000 Stück nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Für die Sichtprüfung sind die §§ 8 bis 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlenreihen in § 9 Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 3 Z 2 und § 12 Z 2 jeweils 2, 3, 5, und 8 zu lauten haben.Für die Sichtprüfung sind die Paragraphen 8 bis 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlenreihen in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 12, Ziffer 2, jeweils 2, 3, 5, und 8 zu lauten haben.
(4)Absatz 4,Für die Fabrikationskontrolle ist die gemäß § 26 Abs. 1 vorgeschriebene Lagerung der Munition unter besonderen klimatischen Bedingungen nicht erforderlich. In Grenzfällen ist jedoch die Gasdruckmessung unter Einhaltung dieser Bedingungen zu wiederholen. Die dadurch erhaltenen Messwerte sind sodann endgültig maßgeblich.Für die Fabrikationskontrolle ist die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, vorgeschriebene Lagerung der Munition unter besonderen klimatischen Bedingungen nicht erforderlich. In Grenzfällen ist jedoch die Gasdruckmessung unter Einhaltung dieser Bedingungen zu wiederholen. Die dadurch erhaltenen Messwerte sind sodann endgültig maßgeblich.
(5)Absatz 5,Die gemessenen Gasdruckwerte und die ermittelten Werte der Geschoßenergie haben den Bestimmungen der §§ 30 bis 38 zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 Pmax bzw. 1,07 Emax, dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten Anzahl von Munition vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der Gegenprobe zusammengenommen muss den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann darf die Munition dieses Loses nur als Hochleistungspatronen oder als Beschussmunition unter Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 1 Z 5 und 11 Abs. 2 genannten Erfordernisse in Verkehr gebracht werden. Wenn bei Schussapparaten eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, hat eine zusätzliche Kontrolle an weiteren zwölf Kartuschen zu erfolgen.Die gemessenen Gasdruckwerte und die ermittelten Werte der Geschoßenergie haben den Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 38 zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 Pmax bzw. 1,07 Emax, dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten Anzahl von Munition vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der Gegenprobe zusammengenommen muss den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann darf die Munition dieses Loses nur als Hochleistungspatronen oder als Beschussmunition unter Einhaltung der in den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 Absatz 2, genannten Erfordernisse in Verkehr gebracht werden. Wenn bei Schussapparaten eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, hat eine zusätzliche Kontrolle an weiteren zwölf Kartuschen zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Wird die Fabrikationskontrolle aus anderen als den in Abs. 5 genannten Gründen nicht bestanden, dann ist das betreffende Los zur Nacharbeit zurückzustellen. Eine neuerliche Fabrikationskontrolle dieses Loses ist nach erfolgter Nachbearbeitung zulässig.Wird die Fabrikationskontrolle aus anderen als den in Absatz 5, genannten Gründen nicht bestanden, dann ist das betreffende Los zur Nacharbeit zurückzustellen. Eine neuerliche Fabrikationskontrolle dieses Loses ist nach erfolgter Nachbearbeitung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40159039