Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
Messsystem für die Kalibrierung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Das Messsystem besteht aus:
einem statischen oder einem dynamischen Kalibrator;
einem Verstärker (Last- oder Spannungsverstärker);
einem Anzeigegerät (Voltmeter, Spitzenwertleser, Oszillograph, etc.).
(2)Absatz 2,Die Genauigkeit des gesamten Messsystems muss
bei der primären Kalibrierung kleiner als 1% sein;
bei der sekundären Kalibrierung kleiner als 2% sein.
(3)Absatz 3,Wird die sekundäre Kalibrierung durch Vergleich mit einem Referenz – Druckaufnehmer durchgeführt, muss die Genauigkeit dieses Gerätes kleiner als oder gleich 0,5% sein.
(4)Absatz 4,Die Genauigkeit des gesamten Messsystems ist mindestens alle 5 Jahre sowie anlässlich des Austausches eines wesentlichen Bestandteiles von einer der folgenden Stellen überprüfen zu lassen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten;
von hierfür akkreditierten Kalibrierstellen.
Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
Schlagworte
Lastverstärker
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40159058