Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Messsystem für die Kalibrierung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Das Messsystem besteht aus:
    1. Ziffer eins
      einem statischen oder einem dynamischen Kalibrator;
    2. Ziffer 2
      einem Verstärker (Last- oder Spannungsverstärker);
    3. Ziffer 3
      einem Anzeigegerät (Voltmeter, Spitzenwertleser, Oszillograph, etc.).
  2. Absatz 2,Die Genauigkeit des gesamten Messsystems muss
    1. Ziffer eins
      bei der primären Kalibrierung kleiner als 1% sein;
    2. Ziffer 2
      bei der sekundären Kalibrierung kleiner als 2% sein.
  3. Absatz 3,Wird die sekundäre Kalibrierung durch Vergleich mit einem Referenz – Druckaufnehmer durchgeführt, muss die Genauigkeit dieses Gerätes kleiner als oder gleich 0,5% sein.
  4. Absatz 4,Die Genauigkeit des gesamten Messsystems ist mindestens alle 5 Jahre sowie anlässlich des Austausches eines wesentlichen Bestandteiles von einer der folgenden Stellen überprüfen zu lassen:
    1. Ziffer eins
      Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten;
    2. Ziffer 2
      von hierfür akkreditierten Kalibrierstellen.
    Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

Schlagworte

Lastverstärker

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159058