Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
4. Hauptstück
Kalibrierung elektromechanischer Druckaufnehmer
Anwendungsbereich
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmung des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene elektromechanische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmung des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in Paragraph 28, beschriebene elektromechanische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Mit Hilfe der Kalibrierung sind die messtechnischen Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:
Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;
(3)Absatz 3,Die Kalibrierung hat zu erfolgen
jedenfalls während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 500 Schüsse, wobei die Kalibrierungsfrequenz an den gewollten Unsicherheitsgrad anzupassen ist,
wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen sowie
bei Vorliegen folgender Anomalien:
(4)Absatz 4,Über die Verwendung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1. die Anzahl der Schüsse;
2. den registrierten Höchstdruck;
3.Ziffer 3 allfällige Störfälle.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220511