Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 435/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 4017.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 435/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

4. Hauptstück
Kalibrierung elektromechanischer Druckaufnehmer

Anwendungsbereich

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmung des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in Paragraph 28, beschriebene elektromechanische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Mit Hilfe der Kalibrierung sind die messtechnischen Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:
    1. Ziffer eins
      Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;
    2. Ziffer 2
      Linearitätsabweichung;
    3. Ziffer 3
      Wiederholbarkeit.
  3. Absatz 3,Die Kalibrierung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      jedenfalls während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 500 Schüsse, wobei die Kalibrierungsfrequenz an den gewollten Unsicherheitsgrad anzupassen ist,
    2. Ziffer 2
      wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen sowie
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen folgender Anomalien:
      1. Litera a
        Streuung der Messwerte;
      2. Litera b
        Nichtanzeige der Werte;
      3. Litera c
        Entweichen von Gas.
  4. Absatz 4,Über die Verwendung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
                  1. die Anzahl der Schüsse;
                  2. den registrierten Höchstdruck;

    Ziffer 3 allfällige Störfälle.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220511