Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
17.12.2016 bis 10.02.2021 — BGBl. II Nr. 396/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1217.12.201610.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 396/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021
§ 1201.01.201416.12.2016 BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

17.12.2016BGBl. II Nr. 396/2016

Außerkrafttretensdatum

10.02.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Fachgebiete für den höheren militärfachlichen Dienst nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit oder
    2. Ziffer 2
      Militärpsychologie mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen und Aufgabenbereiche der Militärpsychologie oder
    3. Ziffer 3
      Politikwissenschaft mit dem entsprechenden Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte.
  2. Absatz 2,Als Fachgebiete für den höheren militärtechnischen Dienst nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 14, kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Militärisches Bauwesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
    2. Ziffer 2
      Militärisches Vermessungswesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
    3. Ziffer 3
      jedenfalls Wehrtechnik, sofern nicht Ziffer eins, oder 2 anzuwenden ist, mit dem entsprechenden Prüfungsfach.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung des jeweiligen Fachgebietes für den höheren militärfachlichen Dienst nach Absatz eins, sowie für den höheren militärtechnischen Dienst nach Absatz 2, hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten durch die zuständige Dienstbehörde zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Kann im Fall des Absatz eins, der in Betracht kommende Arbeitsplatz keinem Fachgebiet zugeordnet werden, so entfällt in der Verwendung höherer militärfachlicher Dienst das entsprechende Prüfungsfach nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,
  5. Absatz 5,Wurden in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst die Fachgebiete Militärisches Bauwesen oder Wehrtechnik zugeordnet, so sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der entsprechenden Prüfungsfächer nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 im Rahmen der Job-Rotation nach Paragraph 4, zu vermitteln.
  6. Absatz 6,Wurde in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst das Fachgebiet Militärisches Vermessungswesen zugeordnet, so hat das Prüfungsfach nach Absatz 2, Ziffer 2, die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004, zu umfassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2016

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40188677