Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2014 bis 10.02.2021 — BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.201410.02.2021 BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 433/2013

Außerkrafttretensdatum

10.02.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Chefin oder den Chef des Generalstabes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13 sowie den Paragraphen 8 bis 11, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 4, müssen rechtskundig sein.
  4. Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei den Gesamtprüfungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und nach den Paragraphen 8 bis 11, jeweils Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, hat mindestens ein Senatsmitglied der Verwendung der oder des zu prüfenden Bediensteten anzugehören. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Im RIS seit

30.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159104