Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2014 bis 10.02.2021 — BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.201410.02.2021 BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 433/2013

Außerkrafttretensdatum

10.02.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und
    2. Ziffer 2
      der Truppenoffiziersausbildung,
    nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen.
  2. Absatz 2,Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den Paragraphen 8 bis 11, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.
  3. Absatz 3,Über die Fälle des Absatz eins und 2 hinaus können an anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule oder andere Ausbildungen nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 auf die jeweiligen Module nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 oder auf einzelne Ausbildungsfächer dieser Module durch die Dienstbehörde angerechnet werden.

Im RIS seit

30.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159105