Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und
der Truppenoffiziersausbildung,
nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen.
(2)Absatz 2,Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 6, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den Paragraphen 8 bis 11, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.
(3)Absatz 3,Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus können an anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule oder andere Ausbildungen nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die jeweiligen Module nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder auf einzelne Ausbildungsfächer dieser Module durch die Dienstbehörde angerechnet werden.Über die Fälle des Absatz eins und 2 hinaus können an anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule oder andere Ausbildungen nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 auf die jeweiligen Module nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 oder auf einzelne Ausbildungsfächer dieser Module durch die Dienstbehörde angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40159105