Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2014 bis 10.02.2021 — BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201410.02.2021 BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 433/2013

Außerkrafttretensdatum

10.02.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ausbildungsverantwortliche Stelle für die Durchführung der Grundausbildung für alle Verwendungen nach Paragraph eins, ist die Landesverteidigungsakademie. Die Module nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sind dabei dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der jeweils sachlich in Betracht kommenden Ausbildungsstätte abzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ausbildung in den einzelnen Modulen oder in Teilen von solchen auch von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden. Die Ausbildungsverantwortung der Landesverteidigungsakademie bleibt hievon unberührt.
  2. Absatz 2,Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder Fernausbildungsmethoden oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Grundausbildung sind alle Module zu absolvieren. Dabei entfallen für die Verwendungen im Intendanzdienst und im höheren militärfachlichen Dienst die Module Öffentlicher Dienst und Verwaltung sowie Sicherheitspolitik. Die Module können sonst in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Davon abweichend sind die Module Öffentlicher Dienst und Verwaltung sowie Sicherheitspolitik jedenfalls vor den Modulen Nationales Krisenmanagement und Internationales Krisenmanagement zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Voraussetzungen für den Abschluss der Grundausbildung sind
    1. Ziffer eins
      die positive Absolvierung aller Module nach Paragraph 3, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      ein gültiger Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer.
    Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der Module nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und 10 sind durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer sowie der Hausarbeit nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sowie der Job-Rotation sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen. Die Hausarbeit ist von Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern zu beurteilen.

Schlagworte

Einführungsmodul

Im RIS seit

30.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159096