Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2014 bis 10.02.2021 — BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.201410.02.2021 BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 433/2013

Außerkrafttretensdatum

10.02.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Intendanzdienst

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Nationales Krisenmanagement,
    2. Ziffer 2
      Internationales Krisenmanagement,
    3. Ziffer 3
      Führungs- und Managementinstrumente,
    4. Ziffer 4
      Intendanzwesen,
    5. Ziffer 5
      Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
    6. Ziffer 6
      Nationales und internationales Finanzmanagement einschließlich Finanzierungsmechanismen,
    7. Ziffer 7
      Führungslehre,
    8. Ziffer 8
      Personalmanagement,
    9. Ziffer 9
      Militärökonomie, Verwaltungsentwicklung und Controlling,
    10. Ziffer 10
      Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
    11. Ziffer 11
      Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
    12. Ziffer 12
      Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
    13. Ziffer 13
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
    14. Ziffer 14
      Haushaltsrecht.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil A und 3.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist abzulegen
    1. Ziffer eins
      in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie 7 bis 9 jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
    2. Ziffer 2
      in den Prüfungsfächern
      1. Litera a
        nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und
      2. Litera b
        nach Absatz eins, Ziffer 10 bis 14
      jeweils als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat.
    Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 9, ist schriftlich sowie das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 10, schriftlich und mündlich zu prüfen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen. Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 10, ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Schlagworte

Führungsinstrument, Verwaltungsrecht

Im RIS seit

30.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159097