Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Intendanzdienst
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Nationales Krisenmanagement,
Internationales Krisenmanagement,
Führungs- und Managementinstrumente,
Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
Nationales und internationales Finanzmanagement einschließlich Finanzierungsmechanismen,
Militärökonomie, Verwaltungsentwicklung und Controlling,
Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil A und 3.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist abzulegen
in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 9 jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern undin den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie 7 bis 9 jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 4 bis 6 undnach Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und
nach Abs. 1 Z 10 bis 14nach Absatz eins, Ziffer 10 bis 14
jeweils als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat.
Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 9 ist schriftlich sowie das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 10 schriftlich und mündlich zu prüfen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 10 ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 9, ist schriftlich sowie das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 10, schriftlich und mündlich zu prüfen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen. Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 10, ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Schlagworte
Führungsinstrument, Verwaltungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40159097