Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den höheren militärfachlichen Dienst
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Nationales Krisenmanagement,
Internationales Krisenmanagement,
Führungs- und Managementinstrumente und
das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins,
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil B und 3.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.
Schlagworte
Führungsinstrument
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40159098