Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den höheren militärtechnischen Dienst
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Grundlagen des Haushaltsrechts,
Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik,
Nationales Krisenmanagement,
Internationales Krisenmanagement,
Führungs- und Managementinstrumente,
Technischer Dienstbetrieb,
Rüstungsmanagement I,Rüstungsmanagement römisch eins,
das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz 2,
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil C und 3.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist abzulegen
in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und
nach Abs. 1 Z 10 bis 14nach Absatz eins, Ziffer 10 bis 14
jeweils mündlich als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat und
in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 6 bis 9 jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern.in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.
Schlagworte
Führungsinstrument
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40159099