Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 48, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG:
Ersatz des Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand)
1106,40 Euro
In Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur In Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur
553,20 Euro
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
1383,00 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 55 zweiter Satz VwGG zutreffenErsatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 55, zweiter Satz VwGG zutreffen
829,80 Euro
Zu § 48 Abs. 2 Z 1und 3 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins u, n, d, 3 VwGG:
Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand) Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
691,50 Euro
Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 VwGG:
Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand)
1106,40 Euro
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
1383,00 Euro
Zu § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG:Zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG:
Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der lit. b in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der Litera b, in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Dokumentnummer
NOR40159201