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§ 2 VwGH-AufwErsV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 518/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 518/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 518/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGH-AufwErsV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 2,

Die Höhe der nach Paragraph 49, Absatz 4, VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Revisionswerber, die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

Im RIS seit

02.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

20008715

Dokumentnummer

NOR40159202