Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle müssen einschlägige Rechtskenntnisse aufweisen, wobei der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften keine Voraussetzung ist.
(2)Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Abs. 2 zu erfüllen und die Belehrung erhalten zu haben.Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Absatz 2, zu erfüllen und die Belehrung erhalten zu haben.
(4)Absatz 4,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn:
ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde,ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) festgestellt wurde,
sie durch ELGA-Teilnehmer/innen bzw. ihre Vertreter/innen beauftragt wurden, für einen konkreten Fall tätig zu werden,
eine Überprüfung der Identität gemäß § 11 undeine Überprüfung der Identität gemäß Paragraph 11, und
bei schriftlichen Anfragen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 das Vier-Augen-Prinzip gemäß § 11 Abs. 3bei schriftlichen Anfragen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, das Vier-Augen-Prinzip gemäß Paragraph 11, Absatz 3
erfolgte.
(5)Absatz 5,Die Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten durch Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle werden vom Protokollierungssystem gemäß § 22 Abs. 2 GTelG 2012 erfasst.Die Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten durch Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle werden vom Protokollierungssystem gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GTelG 2012 erfasst.
Schlagworte
Mitarbeiterin, Teilnehmerin, Vertreterin
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159423