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§ 10 ELGA-VO

Fassungen
01.01.2014 bis 14.05.2015 — BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201414.05.2015 BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 505/2013

Außerkrafttretensdatum

14.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Abkürzung

ELGA-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle müssen einschlägige Rechtskenntnisse aufweisen, wobei der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften keine Voraussetzung ist.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Absatz 2, zu erfüllen und die Belehrung erhalten zu haben.
  4. Absatz 4,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) festgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      sie durch ELGA-Teilnehmer/innen bzw. ihre Vertreter/innen beauftragt wurden, für einen konkreten Fall tätig zu werden,
    3. Ziffer 3
      eine Überprüfung der Identität gemäß Paragraph 11, und
    4. Ziffer 4
      bei schriftlichen Anfragen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, das Vier-Augen-Prinzip gemäß Paragraph 11, Absatz 3
    erfolgte.
  5. Absatz 5,Die Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten durch Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle werden vom Protokollierungssystem gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GTelG 2012 erfasst.

Schlagworte

Mitarbeiterin, Teilnehmerin, Vertreterin

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015

Gesetzesnummer

20008728

Dokumentnummer

NOR40159423