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§ 13 ELGA-VO

Fassungen
01.01.2014 bis 14.05.2015 — BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.201414.05.2015 BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 505/2013

Außerkrafttretensdatum

14.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Abkürzung

ELGA-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat unter www.gesundheit.gv.at eine Liste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu veröffentlichen, die wegen ihrer Relevanz für Wechselwirkungen als Medikationsdaten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann sich zur Erstellung der Liste gemäß Absatz eins, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen. Die AGES hat ein Beratungsgremium einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller angehören.
  3. Absatz 3,Die Liste gemäß Absatz eins, ist für Anwendungen, die der Speicherung der Abgabe dieser Arzneimittel dienen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012), den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen. Die Zeitpunkte für die Speicherpflicht dieser Daten gemäß Paragraph 27, Absatz 2, bis 6 GTelG 2012 bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Aktualisierungen der Liste nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind vom Bundesminister für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen. Aktualisierte Listen dürfen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung verwendet werden, spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung müssen sie verwendet werden.

Schlagworte

Vertreterin

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015

Gesetzesnummer

20008728

Dokumentnummer

NOR40159426