Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Implementierungsleitfäden
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Inhalt, Struktur, Format und Codierung von medizinischen Dokumenten (§ 2 Z 9 lit. a GTelG 2012) sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:Inhalt, Struktur, Format und Codierung von medizinischen Dokumenten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, GTelG 2012) sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:
Allgemeiner CDA-Implementierungsleitfaden (Version 2.02),
Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Ärztlich (Version 2.02),
Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Pflege (Version 2.02),
Implementierungsleitfaden Laborbefund (Version 2.02),
Implementierungsleitfaden Befund bildgebender Diagnostik (Version 2.02) sowie
Implementierungsleitfaden XDS Metadaten (Version 2.02).
(2)Absatz 2,Die Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1, deren Prüfsummen sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind vom Bundesminister für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sowie die Aktualisierung im Gesundheitsportal sind im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu publizieren.Die Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins,, deren Prüfsummen sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind vom Bundesminister für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sowie die Aktualisierung im Gesundheitsportal sind im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu publizieren.
(3)Absatz 3,Medizinische Dokumente haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „[M]“ und „[R]“ bezeichnet sind. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung von Feldern, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „[M]“ und „[R]“ bezeichnet sind.
(4)Absatz 4,Aktualisierungen der Implementierungsleitfäden einschließlich ihrer neuen Versionsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Gesundheit gemäß Abs. 2 jeweils zum Beginn oder zur Mitte eines Kalenderjahres zu veröffentlichen. Aktualisierte Implementierungsleitfäden dürfen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung verwendet werden, spätestens 18 Monate nach ihrer Veröffentlichung müssen sie verwendet werden, sofern dies gemäß Abs. 3 erforderlich ist.Aktualisierungen der Implementierungsleitfäden einschließlich ihrer neuen Versionsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Gesundheit gemäß Absatz 2, jeweils zum Beginn oder zur Mitte eines Kalenderjahres zu veröffentlichen. Aktualisierte Implementierungsleitfäden dürfen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung verwendet werden, spätestens 18 Monate nach ihrer Veröffentlichung müssen sie verwendet werden, sofern dies gemäß Absatz 3, erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Gemäß den in § 27 Abs. 7 bis 9 GTelG 2012 definierten Zeitpunkten gilt ab 1. Jänner 2015 die ELGA-Interoperabilitätstufe „EIS Structured“ fürGemäß den in Paragraph 27, Absatz 7 bis 9 GTelG 2012 definierten Zeitpunkten gilt ab 1. Jänner 2015 die ELGA-Interoperabilitätstufe „EIS Structured“ für
Entlassungsbriefe gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit aa GTelG 2012,Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012,
Laborbefunde gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. bb GTelG 2012,Laborbefunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012,
Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. cc GTelG 2012Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, GTelG 2012
als empfohlen und ab 1. Juli 2015 als verpflichtend.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159427