Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Terminologien
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Terminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form vom Bundesminister für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.Terminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form vom Bundesminister für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Aktualisierte Terminologien sind vom Bundesminister für Gesundheit gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.Aktualisierte Terminologien sind vom Bundesminister für Gesundheit gemäß Absatz eins, zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Sofern eine Pflicht zur Verwendung von Daten im Sinne von § 12 oder § 14 Abs. 3 besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.Sofern eine Pflicht zur Verwendung von Daten im Sinne von Paragraph 12, oder Paragraph 14, Absatz 3, besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159428