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§ 2 ELGA-VO

Fassungen
01.01.2014 bis 14.05.2015 — BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201414.05.2015 BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 505/2013

Außerkrafttretensdatum

14.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Abkürzung

ELGA-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Weitergabe von Gesundheitsdaten.
  2. Ziffer 2
    „ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
    1. Litera a
      „EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, strukturiert und codiert ist,
    2. Litera b
      „EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt,
    3. Litera c
      „EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 14, Absatz eins, codiert ist und
    4. Litera d
      „EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, vollständig codiert sind.
  3. Ziffer 3
    „Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verwendet werden kann.
  4. Ziffer 4
    „Widerspruch“ („Opt-Out“): Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Gesundheitstelematikgesetz 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, ungeachtet dessen, ob er
    1. Litera a
      schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. Litera b
      sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) bezieht.

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015

Gesetzesnummer

20008728

Dokumentnummer

NOR40159415