Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Abschnitt
Widerspruchstelle und Serviceline
Widerspruchstelle und ihre Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d Abs. 3 ASVG übernimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den Paragraphen 15 und 16 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG übernimmt.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:
Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit ELGA-Teilnehmer/inne/n, die einer ELGA-Teilnahme widersprechen bzw. den Widerspruch widerrufen,
Sicherstellung der elektronischen Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),Sicherstellung der elektronischen Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012),
Dokumentation und Ablage der Widersprüche bzw. Widerrufe sowie
Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159416