Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Form der Widersprüche
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Widersprüche können über das Zugangsportal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (§ 8) angefordert werden. Dieses ist darüber hinaus vom Bundesminister für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung zu stellen.Widersprüche können über das Zugangsportal gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (Paragraph 8,) angefordert werden. Dieses ist darüber hinaus vom Bundesminister für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Bei der Abgabe eines Widerspruchs ist anzugeben:
Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung der/des Erklärenden,
Geschlecht und Geburtsdatum der/des Erklärenden,
Sozialversicherungsnummer der/des Erklärenden, soweit vorhanden,
Anschrift der/des Erklärenden für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg,
Telefonnummer oder E-Mailadresse der/des Erklärenden für Rückfragen im Zusammenhang mit ihrer/seiner Willenserklärung sowie
ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 beziehen soll.ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 beziehen soll.
(3)Absatz 3,Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat diese/r zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 seine eigenen persönlichen Angaben zu machen. Diese Daten umfassen:Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat diese/r zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2, seine eigenen persönlichen Angaben zu machen. Diese Daten umfassen:
Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung der Vertreterin/des Vertreters,
Geschlecht und Geburtsdatum der Vertreterin/des Vertreters,
Sozialversicherungsnummer der Vertreterin/des Vertreters, soweit vorhanden,
Anschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg sowie
Telefonnummer oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen im Zusammenhang mit der Willenserklärung der/des Vertretenen.
(4)Absatz 4,Dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Willenserklärung muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben werden.
(5)Absatz 5,Im Falle der Vertretung muss ein Nachweis der Vertretungsvollmacht dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, beigelegt werden. Darüber hinaus muss zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt und die Willenserklärung eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben werden.
(6)Absatz 6,Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne fortgeschrittene Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung, abgegeben wird, entspricht nicht einem Nachweis der eindeutigen Identität.Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne fortgeschrittene Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, abgegeben wird, entspricht nicht einem Nachweis der eindeutigen Identität.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159417