Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Identifikation von Mitarbeiter/inne/n der Widerspruchstelle
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wurde.Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wurde. (2)Absatz 2,Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen noch darauf zugreifen noch diese verwenden.
(3)Absatz 3,Der Betreiber der Widerspruchstelle hat technisch sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159418