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§ 6 ELGA-VO

Fassungen
01.01.2014 bis 14.05.2015 — BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.201414.05.2015 BGBl. II Nr. 505/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 505/2013

Außerkrafttretensdatum

14.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Abkürzung

ELGA-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Absatz eins, zu erfüllen und die Belehrung gemäß Absatz 2, erhalten zu haben.

Schlagworte

Mitarbeiterin

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015

Gesetzesnummer

20008728

Dokumentnummer

NOR40159419