Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verfahren vor der Widerspruchstelle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen hat die Widerspruchstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bei der erklärenden Person seitens der Widerspruchstelle eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen hat die Widerspruchstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, bei der erklärenden Person seitens der Widerspruchstelle eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.
(2)Absatz 2,Eine vollständige Willenserklärung, die im Zugangsportal abgegeben wird, wird sofort wirksam. Eine vollständige Willenserklärung, die schriftlich abgegeben wird, wird mit ihrem Einlangen bei der Widerspruchstelle rechtswirksam. Dies hat die Widerspruchstelle gegenüber der/dem Erklärenden schriftlich gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu bestätigen. Eine nicht vollständige Willenserklärung, die schriftlich abgegeben wird, wird erst nach Einlagen der erforderlichen Ergänzungen rechtswirksam.Eine vollständige Willenserklärung, die im Zugangsportal abgegeben wird, wird sofort wirksam. Eine vollständige Willenserklärung, die schriftlich abgegeben wird, wird mit ihrem Einlangen bei der Widerspruchstelle rechtswirksam. Dies hat die Widerspruchstelle gegenüber der/dem Erklärenden schriftlich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zu bestätigen. Eine nicht vollständige Willenserklärung, die schriftlich abgegeben wird, wird erst nach Einlagen der erforderlichen Ergänzungen rechtswirksam.
(3)Absatz 3,Wird einem Widerspruch bzw. einem Widerruf nicht entsprochen, hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mittels Bescheid zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159420