Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Konzentrationsrisiko
§ 7.Paragraph 7,
Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren insbesondere folgende Konzentrationsrisiken zu erfassen und zu steuern:
Das Konzentrationsrisiko aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien sowie gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien;
das Konzentrationsrisiko gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder die denselben Tätigkeiten nachgehen oder dieselben Waren vertreiben;
das Konzentrationsrisiko aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken;
das Konzentrationsrisiko aus großen indirekten Kreditrisiken;
das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Veranlagung von Vermögenswerten, aus Finanzierungsquellen und Fälligkeitskonzentrationen sowie
das Konzentrationsrisiko aus korrelierenden Risikofaktoren.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160086