Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Verbriefungsrisiko
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben das Verbriefungsrisiko mittels angemessener Grundsätze und Verfahren zu erfassen und zu steuern. Die Kreditinstitute haben zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, haben über Liquiditätspläne zu verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160087