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§ 9 KI-RMV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 487/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 487/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 487/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KI-RMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Marktrisiko

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben über Grundsätze und Verfahren zu verfügen, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben Maßnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorzusehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass das interne Kapital erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdeckt.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufrechnen, haben über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall zu verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt. Kreditinstitute haben ebenfalls über genügend internes Kapital zu verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute, die das Verfahren nach Artikel 345, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nutzen, haben sicherzustellen, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

20008739

Dokumentnummer

NOR40160088