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§ 11 KI-RMV

Fassungen
ab 17.01.2025 — BGBl. II Nr. 316/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute17.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 316/2024
§ 1115.10.202116.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 431/2021
§ 1101.01.201414.10.2021 BGBl. II Nr. 487/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.01.2025BGBl. II Nr. 316/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KI-RMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Operationelles Risiko

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne zu verfügen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dafür zu sorgen, dass diese Pläne und Leitlinien gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Institute bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.

Schlagworte

Notfallplan

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20008739

Dokumentnummer

NOR40266325