Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 431/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Operationelles Risiko
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Dokumentnummer
NOR40238230