Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Operationelles Risiko
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben ihr operationelles Risiko, einschließlich des Modellrisikos, und die Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen mit Hilfe geeigneter Grundsätze und Verfahren zu bewerten und zu steuern. Kreditinstitute haben schriftlich festzulegen, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Dokumentnummer
NOR40160090