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Art. 3

Fassungen
14.03.2018 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 43/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 314.03.201830.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 43/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021
Art. 303.01.201413.03.2018 BGBl. II Nr. 1/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

14.03.2018BGBl. II Nr. 43/2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel 3

Berichter

(Zu Paragraph 14, VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Der Berichter/Die Berichterin hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlussantrag auszuarbeiten und dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter/Mitberichterinnen bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters/der Berichterin vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluss ihres Mitberichtes an den Berichter/die Berichterin zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem/der Senatsvorsitzenden vorzulegen, der/die für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.
  2. Absatz 2,Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.
  3. Absatz 3,Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, dass für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der/die Vorsitzende auf Antrag des Berichters/der Berichterin auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.
  5. Absatz 5,Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter/die Berichterin die nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGG 1985 ohne Beschluss des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem/der Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2018

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20008751

Dokumentnummer

NOR40200539