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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 318 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 318/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 10

Kosten

1. Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zu deren Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung zu erstatten.

2. Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt die ersuchende Vertragspartei die Kosten der Zurücknahme der rückzuführenden Person unter der Voraussetzung, dass die ersuchte Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung der ersuchenden Vertragspartei dafür übermittelt, warum die in Artikel 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der rückzuführenden Person.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20008757

Dokumentnummer

NOR40160539