Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 318 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 318/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 9

Arten des Informationsaustausches

1. Im Falle einer Kommunikation durch E-Mail oder per Fax ist der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich eine schriftliche Empfangsbestätigung für die Kommunikation zu erteilen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der durch das Rückübernahmeabkommen festgelegten Fristen.

2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf diese Daten zu verhindern, und sie gegen zufälligen Datenverlust oder unbefugte oder zufällige Veränderungen zu schützen.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20008757

Dokumentnummer

NOR40160538