Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 318 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 318/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 8

Modalitäten der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung

1. Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss während der begleiteten Rück-führung oder Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der die Bedingungen der Rückführung oder Durchbeförderung bestätigenden Dokumente auszuweisen.

2. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei leisten einvernehmlich Unterstützung bei den Rückführungsmaßnahmen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Person und durch Zurverfügungstellung geeigneter Einrichtungen für diesen Zweck.

3. Erfolgt die Rückführung oder Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung, führt das Begleitpersonal die Rückführung oder Durchbeförderung ohne Waffen und in ziviler Kleidung durch.

4. Die Befugnisse des Begleitpersonals bei der Durchführung der Rückführung oder Durchbeförderung beschränken sich auf Notwehr und Nothilfe.

5. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei zu beachten.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20008757

Dokumentnummer

NOR40160537