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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 318 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 318/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 7

Durchbeförderungsersuchen

1. Ergänzend zu den in Artikel 14, Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:

  • Strichaufzählung
    Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs- Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der rückzubefördernden Person;
  • Strichaufzählung
    Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.

3. Die ersuchte Vertragspartei übermittelt ihre Antwort an die ersuchende Vertragspartei mittels E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20008757

Dokumentnummer

NOR40160536