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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 318 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 318/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Form des Rückübernahmeersuchens und der Antwort

1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 5 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei via E-Mail bzw. in Ausnahmefällen per Fax.

2. Wenn auf Grund neuer Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer Rückübernahme nicht erfüllt sind, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben hat, behält sich die ersuchte Vertragspartei das Recht vor, sich an die ersuchende Vertragspartei zu wenden und die Zustimmung zur Rückübernahme zurückzuziehen.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20008757

Dokumentnummer

NOR40160533