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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 318 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 318/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 5

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

1. Nach Erteilung der Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme, oder nach Ablauf der Frist von 12 Kalendertagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, ergeht eine schriftliche Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Strichaufzählung
    Art der Rückführung (Luft- oder Landweg);
  • Strichaufzählung
    Datum der Überstellung;
  • Strichaufzählung
    Uhrzeit der Überstellung;
  • Strichaufzählung
    Ort der Übergabe (Grenzübergangstelle);
  • Strichaufzählung
    Gesundheitszustand der zu überstellenden Person und
  • Strichaufzählung
    ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen).

2. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang zu diesem Durchführungsprotokoll angeschlossenen Überstellungsformulars an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax spätestens 5 (fünf) Werktage vor der Überstellung.

3. Akzeptiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Bedingungen der Überstellung, benachrichtigt sie die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, aber spätestens 4 (vier) Werktage nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Informationen.

4. Sind die von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Überstellungsbedingungen für die zuständige Behörde der ersuchte Vertragspartei nicht akzeptabel, werden so bald wie möglich andere Überstellungsformen vereinbart.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20008757

Dokumentnummer

NOR40160534