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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 1/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 1/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 1/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 13 – Geldwäscherei bei Erträgen aus Korruptionsdelikten

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Europaratsübereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141) aufgeführten Handlungen unter den dort vorgesehenen Bedingungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn die Haupttat in einer der aufgrund der Artikel 2 bis 12 des vorliegenden Übereinkommens umschriebenen Straftaten besteht und soweit die betreffende Vertragspartei zu diesen Straftaten keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat oder diese Straftaten nicht als schwere Straftaten im Sinne ihrer Rechtsvorschriften über Geldwäscherei betrachtet.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160637