Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14 – Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen oder Unterlassungen, die auf das Begehen, Verbergen oder Verschleiern der in den Artikeln 2 bis 12 aufgeführten Straftaten abzielen, wenn vorsätzlich begangen, mit strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu bedrohen, soweit die betreffende Vertragspartei keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat:
Erstellen oder Verwenden einer Rechnung oder sonstiger Buchführungsunterlagen mit falschen oder unvollständigen Angaben;
rechtswidriges Unterlassen der Buchung einer Zahlung.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Dokumentnummer
NOR40160638