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Art. 25

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 1/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 1/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 1/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch vier – Internationale Zusammenarbeit

Artikel 25 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander nach Maßgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte über internationale Zusammenarbeit in Strafsachen oder der auf der Grundlage einheitlicher oder gegenseitiger Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten im größtmöglichen Umfang zusammen.

2. Ist zwischen den Vertragsparteien eine völkerrechtliche Übereinkunft oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in Kraft, so finden die Artikel 26 bis 31 dieses Kapitels Anwendung.

3. Die Artikel 26 bis 31 dieses Kapitels finden ferner Anwendung, wenn sie günstiger als die völkerrechtlichen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1 sind.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160649