Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Kapitel IV – Internationale ZusammenarbeitKapitel römisch vier – Internationale Zusammenarbeit
Artikel 25 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander nach Maßgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte über internationale Zusammenarbeit in Strafsachen oder der auf der Grundlage einheitlicher oder gegenseitiger Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten im größtmöglichen Umfang zusammen.
2. Ist zwischen den Vertragsparteien eine völkerrechtliche Übereinkunft oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in Kraft, so finden die Artikel 26 bis 31 dieses Kapitels Anwendung.
3. Die Artikel 26 bis 31 dieses Kapitels finden ferner Anwendung, wenn sie günstiger als die völkerrechtlichen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1 sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Dokumentnummer
NOR40160649