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Art. 26

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 1/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 1/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 1/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 26 – Rechtshilfe

1. Die Vertragsparteien gewähren einander im größtmöglichen Umfang Rechtshilfe und bearbeiten unverzüglich die Ersuchen von Behörden, die aufgrund ihrer innerstaatlichen Gesetze ermächtigt sind, aufgrund dieses Übereinkommens umschriebene Straftaten zu ermitteln oder zu verfolgen.

2. Die Rechtshilfe nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Erledigung des Ersuchens ihre grundlegenden Interessen, die nationale Souveränität, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) beeinträchtigen würde.

3. Die Vertragsparteien dürfen eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160650