Rechtstracker.at

§ 69 HDG 2014

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 207/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 207/2022
§ 6909.07.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 6922.01.201408.07.2019 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 207/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Entscheidungen der Disziplinarsenate

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
    1. Ziffer eins
      der Entlassung,
    2. Ziffer 2
      der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
    3. Ziffer 3
      des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
    dürfen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2,Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
  3. Absatz 3,Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
  4. Absatz 4,Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
  5. Absatz 5,Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40249187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P69/NOR40249187