Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 89, Absatz 3 und 4 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Text
Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren
Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,
gerichtliche Verurteilungen,
verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und
Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Ziffer 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.
(2)Absatz 2,Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen undfür Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und
für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung.für Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer 4, vom Bundesminister für Landesverteidigung.
(3)Absatz 3,Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Absatz 2, beschränkt werden.
(4)Absatz 4,Hält die nach Abs. 2 Z 1 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.Hält die nach Absatz 2, Ziffer eins, zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Absatz eins, zu entsprechen.
(5)Absatz 5,Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.Über die Fälle des Absatz 4, hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.
(6)Absatz 6,Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten
den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,den der Entscheidung nach Absatz eins, zugrunde liegenden Sachverhalt,
die verletzten Pflichten und
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218498