Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.
(2)Absatz 2,Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
(3)Absatz 3,Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten
über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten, über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40160831