Rechtstracker.at

§ 7 HDG 2014

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 722.01.201430.11.2019 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. I Nr. 102/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 89, Absatz 3 und 4 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Text

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren
    1. Ziffer eins
      Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,
    2. Ziffer 2
      gerichtliche Verurteilungen,
    3. Ziffer 3
      verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und
    4. Ziffer 4
      Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
    sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Ziffer 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.
  2. Absatz 2,Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
    1. Ziffer eins
      für Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und
    2. Ziffer 2
      für Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer 4, vom Bundesminister für Landesverteidigung.
  3. Absatz 3,Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Absatz 2, beschränkt werden.
  4. Absatz 4,Hält die nach Absatz 2, Ziffer eins, zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Absatz eins, zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Über die Fälle des Absatz 4, hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.
  6. Absatz 6,Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den der Entscheidung nach Absatz eins, zugrunde liegenden Sachverhalt,
    2. Ziffer 2
      die verletzten Pflichten und
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
    Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40218498