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Art. 10

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 3/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 10

Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Die Vertragsparteien werden insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren Anwendung in der Ukraine und weltweit fördern und dabei besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen achten.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.

(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, EUROCONTROL, der Internationalen Seeschifffahrts-organisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten.

(3) Auf bilateraler Ebene werden die Vertragsparteien sicherstellen, dass Maßnahmen, die betriebliche und technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.

Schlagworte

Normungsforum, Navigationsnorm, Zertifizierungsvorschrift

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008769

Dokumentnummer

NOR40160957