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Art. 14

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 3/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 14

Verfahren der Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für die Ukraine die Regierung der Ukraine und für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Europäische Kommission.

(2) Diese beiden Organe setzen in Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zur Verwaltung dieses Abkommens einen GNSS-Lenkungsausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,

2.1. die einzelnen in den Artikeln 4 bis 13 genannten Kooperationsmaßnahmen zu fördern, Empfehlungen abzugeben und sie zu überwachen,

2.2. die Vertragsparteien dahingehend zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den im Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann,

2.3. die Effizienz der Durchführung und Anwendung des Abkommens zu überprüfen.

(3) Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Ukraine statt. Zusätzliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

Die Kosten, die dem Ausschuss entstehen oder in seinem Namen verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen, zu der die Mitglieder gehören. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Ausschusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Der Ausschuss kann gemeinsame technische Arbeitsgruppen zu speziellen Themen einsetzen, wenn dies von den Vertragsparteien als notwendig erachtet wird.

(4) Die Beteiligung einer einschlägigen ukrainischen Einrichtung am gemeinsamen Unternehmen GALILEO oder an der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde ist im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren möglich.

(5) Die Vertragsparteien fördern den weiter gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.

Schlagworte

Reisekosten

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008769

Dokumentnummer

NOR40160961