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Art. 15

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 3/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 15

Finanzierung

(1) Höhe und Modalitäten des Beitrags, den die Ukraine über das gemeinsame Unternehmen GALILEO zum Programm GALILEO leistet, sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung im Einklang mit den institutionellen Vorkehrungen der anwendbaren Rechtsvorschriften.

(2) Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Maßnahmen treffen und sich im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften nach besten Kräften bemühen, die Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital, Material, Daten und Ausrüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und Ausfuhr zu erleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden in dem Fall, dass besondere Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorsehen, solche Zuschüsse und Finanzbeiträge einer Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei zur Unterstützung solcher Maßnahmen von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben gemäß den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften befreit.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008769

Dokumentnummer

NOR40160962