Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 3/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
ARTIKEL 16
Konsultation und Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien beraten unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Beratungen beigelegt.
(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht, auf Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine zurückzugreifen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
NOR40160963